insbesondere kein Arbeitsverhältnis durch die Gipfelbetreuung begründet.
auf Grundlage der Meldung des SBB jährlich berufen.
förster
forstlichen und naturschutzfachlichen Richtlinien und Besonderheiten – bezogen auf den konkreten Einzelfall
Das Arbeiten mit motorgetriebenen Werkzeugen (z.B. Motorsägen) ist den Gipfelbetreuern nicht gestattet.
Meldung
Revierförster und leitet weitere Maßnahmen ein.
Das Befahren von Wald- und Forstwegen mit Kfz ist den Gipfelbetreuern ohne Ausnahme nicht gestattet.
um die Arbeitssicherheit zu gewährleisten und den Ruhecharakter der Wald-Felsgebiete nicht zu beeinträch-
Gipfelbetreuer
übernehmen
die
Tätigkeit
freiwillig,
unentgeltlich
und
aus
uneigennützigen
Motiven.
Es
Die
welchen
jeweils
Kletterfelsen
30.11.
Folgejahr
wird
eine
Übersicht,
Die
Gipfelbetreuer
erkennen
die
Einsatzbedingungen
für
Gipfelbetreuer
an
und
sind
durch
S
Die
Mitarbeitern
werden
der
vor
AG
erstmaligem
Freischneiden
Beginn
Arbeiten
zuständigen
werden
– vermittelt.
Während des Einsatzes ist durch die Gipfelbetreuer ein von SACHSENFORST ausgestellter Gipfelbetreuerpass
mitzuführen und auf Verlangen den Mitarbeitern des SACHSENFORST vorzuzeigen.
Darüber hinaus ist während der Arbeiten im Landeswald als Legitimationsnachweis von mindestens einem
Einsatzmitglied die von SACHSENFORST bereitgestellte Signalweste zu tragen.
Sollten
feststellen,
Freischneiden
Sachverhalt
behindern
zusammen
oder
mit
ist
Betreuungsarbeiten an Kletterfelsen dürfen nur in der Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr durchgeführt werden,